E-Rechnung Pflicht für Landwirte: Pauschalierung, Fristen, Praxis
Kurz & knapp: Auch landwirtschaftliche Betriebe unterliegen grundsätzlich der E-Rechnung Pflicht – unabhängig davon, ob sie die Durchschnittssatzbesteuerung nach §24 UStG nutzen oder regelbesteuert sind. Die Empfangspflicht gilt seit 1.1.2025, die Ausstellungspflicht greift je nach Betriebsumsatz spätestens ab 1.1.2027 oder 1.1.2028. Die Pauschalierung ändert nichts an der grundsätzlichen Pflicht, wirkt sich aber auf die konkrete Rechnungsgestaltung aus.
Warum die Durchschnittssatzbesteuerung die E-Rechnungspflicht nicht aushebelt
Viele Landwirte, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach §24 UStG nutzen, gehen davon aus, dass ihr besonderer umsatzsteuerlicher Status sie automatisch von neuen Regelungen wie der E-Rechnungspflicht ausnimmt. Das ist ein Missverständnis. Die Pauschalierung nach §24 UStG ist eine vereinfachte Methode der Umsatzsteuerberechnung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe – sie befreit nicht von der Umsatzsteuerpflicht als solcher und schon gar nicht von den formalen Anforderungen an die Rechnungsstellung nach §14 UStG, an den die E-Rechnungspflicht anknüpft. Ein pauschalierender Landwirt bleibt umsatzsteuerlicher Unternehmer und muss bei B2B-Geschäften grundsätzlich dieselben Formatanforderungen erfüllen wie jeder andere Betrieb auch.
Was sich durch die Pauschalierung ändert, ist lediglich die Höhe des ausgewiesenen Steuersatzes auf der Rechnung (die pauschalen Durchschnittssätze statt des regulären Steuersatzes) – nicht aber die Frage, in welchem technischen Format diese Rechnung übermittelt werden muss.
Die Fristen für landwirtschaftliche Betriebe im Überblick
| Datum | Regelung | Bedeutung für Landwirte |
|---|---|---|
| 1.1.2025 | Empfangspflicht für alle Unternehmen | Höfe müssen E-Rechnungen von Genossenschaften, Landmaschinenhändlern und Großhändlern empfangen können |
| bis 31.12.2026 | Übergangsregelung mit Empfängerzustimmung | Papier- und PDF-Rechnungen bleiben vorerst möglich |
| bis 31.12.2027 | Verlängerte Frist unter 800.000 Euro Vorjahresumsatz | Betrifft die meisten Familienbetriebe |
| 1.1.2027 | Ausstellungspflicht ab 800.000 Euro Umsatz | Relevant für größere Agrarbetriebe, Genossenschaften, Lohnunternehmen |
| 1.1.2028 | Ausstellungspflicht für alle | Auch kleinere Höfe müssen dann B2B-Rechnungen elektronisch stellen |
Typische B2B-Rechnungsbeziehungen in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Betriebe verkaufen ihre Erzeugnisse selten direkt an Endverbraucher – der weit überwiegende Teil der Umsätze läuft über B2B-Kanäle, was die E-Rechnungspflicht für diese Branche besonders relevant macht:
- Verkauf von Getreide, Milch oder Vieh an Genossenschaften, Molkereien und Schlachtbetriebe
- Lieferungen an Groß- und Zwischenhändler im Agrarhandel
- Vermietung landwirtschaftlicher Flächen oder Maschinen an andere Betriebe
- Lohnarbeiten für Nachbarbetriebe, etwa Ernte- oder Aussaatarbeiten durch Lohnunternehmer
- Direktvermarktung an Restaurants, Hofläden anderer Betriebe oder regionale Einzelhändler (B2B), im Unterschied zum Verkauf am eigenen Hofladen an Endkunden (B2C)
Gerade der letzte Punkt zeigt: Ein Hof, der sowohl über einen eigenen Hofladen an Privatkunden verkauft als auch Gemüse an ein örtliches Restaurant liefert, hat einen gemischten Kundenstamm – ähnlich wie im Handwerk. Für den Hofladenverkauf (B2C) ändert sich nichts, für die Restaurantbelieferung (B2B) greift perspektivisch die volle E-Rechnungspflicht.
Praxisbeispiel: Milchviehbetrieb Brammer, Landkreis Cloppenburg
Familie Brammer bewirtschaftet einen Milchviehbetrieb mit 180 Kühen und einem Jahresumsatz von rund 510.000 Euro, größtenteils aus der Milchlieferung an eine regionale Molkerei-Genossenschaft. Der Betrieb ist pauschalierender Landwirt nach §24 UStG. Die Molkerei selbst hat als größeres Unternehmen bereits Ende 2025 auf elektronische Gutschriften umgestellt – bei landwirtschaftlichen Milchlieferungen ist es üblich, dass nicht der Landwirt, sondern die Molkerei die Abrechnung per Gutschrift erstellt. Diese Gutschriften unterliegen ebenfalls den Anforderungen der E-Rechnung, sobald die Ausstellungspflicht greift, und der Betrieb Brammer muss diese elektronischen Gutschriften bereits jetzt technisch empfangen können. Für den Verkauf von Rohmilch direkt an zwei lokale Käsereien, ein B2B-Geschäft im Umfang von etwa 15.000 Euro jährlich, muss der Betrieb spätestens bis Ende 2027 selbst auf E-Rechnung umstellen.
Der Sonderfall Gutschriftverfahren in der Landwirtschaft
Ein Merkmal, das die Landwirtschaft von vielen anderen Branchen unterscheidet, ist die weite Verbreitung des Gutschriftverfahrens: Nicht der liefernde Landwirt stellt die Rechnung, sondern der Abnehmer (Molkerei, Schlachthof, Genossenschaft) rechnet im Namen des Landwirts über die gelieferte Ware ab. Auch eine Gutschrift gilt umsatzsteuerlich als Rechnung im Sinne des §14 UStG und unterliegt daher denselben Formatanforderungen wie eine klassische Rechnung. Für Landwirte bedeutet das in der Praxis: Die technische Umstellung liegt zu einem großen Teil beim Abnehmerbetrieb, nicht beim einzelnen Hof. Landwirte sollten dennoch sicherstellen, dass sie die elektronischen Gutschriften ihrer Abnehmer empfangen, prüfen und GoBD-konform archivieren können.
Ländliche Konnektivität: Ein praktisches Hindernis
Ein Aspekt, der bei der E-Rechnungspflicht selten diskutiert wird, aber für die Landwirtschaft besonders relevant ist: Viele Höfe liegen in Regionen mit eingeschränkter Breitbandanbindung. Cloud-basierte Buchhaltungssoftware und der zuverlässige Empfang großer XML- oder ZUGFeRD-Dateien setzen eine stabile Internetverbindung voraus. Betriebe in strukturschwachen ländlichen Gebieten sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Internetanbindung für den täglichen Betrieb einer cloud-basierten Buchhaltung ausreicht, oder ob eine lokal installierte Software mit gelegentlicher Synchronisation die praktikablere Lösung ist. Landwirtschaftliche Buchführungsstellen und Buchstellen der Landwirtschaftskammern bieten hier zunehmend Unterstützung und teilweise eigene digitale Lösungen speziell für Agrarbetriebe an.
Checkliste für landwirtschaftliche Betriebe
- Klären Sie mit Ihrer Genossenschaft oder Ihrem Hauptabnehmer, wie und ab wann diese auf elektronische Gutschriften umstellen
- Prüfen Sie, welcher Anteil Ihrer Erlöse aus B2B-Geschäften (Genossenschaft, Großhandel, Gastronomie) stammt und welcher aus B2C (Hofladen, Wochenmarkt)
- Sprechen Sie mit Ihrer landwirtschaftlichen Buchstelle oder Ihrem Steuerberater über eine für Agrarbetriebe geeignete Softwarelösung
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Internetanbindung für den Empfang und die Archivierung elektronischer Rechnungen und Gutschriften ausreicht
- Denken Sie an die 8-jährige GoBD-konforme Aufbewahrungspflicht des strukturierten Datensatzes, nicht nur eines Ausdrucks
- Unterscheiden Sie klar zwischen pauschalierten und regelbesteuerten Umsätzen bei der Rechnungsgestaltung
Häufige Missverständnisse bei Landwirten
Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: „Als Pauschalierer nach §24 UStG betrifft mich die E-Rechnung nicht.“ Dies ist falsch – die Pauschalierung betrifft nur die Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer, nicht die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung. Ein zweiter Irrtum betrifft die Kleinbetragsgrenze: Viele einzelne Warenlieferungen liegen zwar unter 250 Euro, in Summe über das Jahr und bei den üblichen Liefermengen landwirtschaftlicher Betriebe übersteigen die einzelnen Abrechnungen diese Grenze aber meist deutlich, sodass die Ausnahme in der Praxis selten greift. Ein dritter Fehler ist die Annahme, dass die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG für alle kleinen Höfe automatisch gilt – tatsächlich hängt dies allein vom tatsächlichen Umsatz ab, unabhängig von der Betriebsgröße in Hektar oder Viehbestand.
Vorsteuerabzug und Sonderregeln bei pauschalierenden Betrieben
Bei regelbesteuerten Landwirten gilt wie bei jedem anderen Unternehmen: Eine formal fehlerhafte Eingangsrechnung kann dazu führen, dass der Vorsteuerabzug vom Finanzamt versagt wird. Bei pauschalierenden Betrieben nach §24 UStG ist die Situation etwas anders gelagert, da die Vorsteuer im Regelfall bereits pauschal mit den Durchschnittssätzen abgegolten ist und kein gesonderter Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Das bedeutet aber nicht, dass die Formatanforderungen an die eigenen Ausgangsrechnungen weniger wichtig wären: Verkauft ein pauschalierender Betrieb an ein regelbesteuertes Unternehmen, ist dessen Vorsteuerabzug direkt davon abhängig, dass die empfangene Rechnung formal korrekt und, sobald die Pflicht greift, im richtigen elektronischen Format ausgestellt ist. Ein Landwirt, der hier nachlässig ist, riskiert also nicht die eigene Vorsteuer, sondern die Geschäftsbeziehung zum Abnehmer.
Digitalisierung auf dem Hof: Mehr als nur E-Rechnung
Für viele landwirtschaftliche Betriebe fällt die E-Rechnungspflicht zeitlich mit einer ohnehin laufenden Digitalisierung der Hofverwaltung zusammen: Schlagkarteien, Precision-Farming-Software, digitale Stallbücher und Herdenmanagement-Systeme sind in vielen Betrieben längst Alltag. Die Umstellung auf E-Rechnung lässt sich sinnvoll in diese bestehende digitale Infrastruktur einbetten, statt als isoliertes Zusatzprojekt behandelt zu werden. Landwirtschaftliche Buchstellen, die viele Betriebe ohnehin für die Jahresabschlüsse nutzen, bieten zunehmend Komplettpakete an, die Belegerfassung, elektronische Rechnungsstellung und die gesetzlich vorgeschriebene Archivierung in einem System bündeln. Das reduziert den Aufwand für den einzelnen Betrieb erheblich, insbesondere wenn ohnehin schon eine enge Zusammenarbeit mit der Buchstelle besteht.
Regionale Erzeugergemeinschaften und Vermarktungsgenossenschaften
Viele Landwirte sind Mitglied in Erzeugergemeinschaften oder Vermarktungsgenossenschaften, die die Vermarktung der Erzeugnisse zentral organisieren. Auch hier stellt sich die Frage der Rechnungsstellung: Häufig rechnet die Genossenschaft im eigenen Namen mit dem Endabnehmer ab und vergütet ihre Mitglieder im Innenverhältnis, teils über Gutschriften, teils über interne Auszahlungsabrechnungen. Ob diese internen Abrechnungen der E-Rechnungspflicht unterliegen, hängt von der genauen zivil- und umsatzsteuerrechtlichen Ausgestaltung der Genossenschaftsbeziehung ab und sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater oder der Genossenschaft selbst geklärt werden. Größere Erzeugergemeinschaften haben angesichts ihres Umsatzvolumens meist ohnehin bereits eigene Fristen zum 1.1.2027 zu beachten und werden ihre Mitglieder in aller Regel rechtzeitig informieren.
Fazit: Pauschalierung schützt nicht vor der Umstellung
Landwirtschaftliche Betriebe sollten sich nicht auf ihren umsatzsteuerlichen Sonderstatus verlassen, wenn es um die E-Rechnungspflicht geht. Da ein Großteil der Erlöse über B2B-Kanäle wie Genossenschaften, Großhandel und Gastronomie läuft, betrifft die Umstellung die meisten Höfe in vollem Umfang – oft sogar über das verbreitete Gutschriftverfahren, bei dem der Abnehmer die technische Hauptlast trägt. Wer frühzeitig mit seiner Buchstelle oder seinem Steuerberater spricht und die eigene Internetanbindung prüft, kann die Umstellung ohne größere Betriebsstörungen bewältigen.
Häufig gestellte Fragen
Betrifft die E-Rechnungspflicht auch pauschalierende Landwirte nach §24 UStG?
Ja. Die Pauschalierung ändert nur die Berechnung der Umsatzsteuer, nicht die Pflicht zur formal korrekten, elektronischen Rechnungsstellung bei B2B-Geschäften.
Wer stellt bei Milchlieferungen an die Molkerei die E-Rechnung aus?
In der Regel die Molkerei selbst im Rahmen des Gutschriftverfahrens. Auch elektronische Gutschriften unterliegen der E-Rechnungspflicht und müssen vom Landwirt empfangen werden können.
Muss ich als Hofladenbetreiber E-Rechnungen an meine Kunden ausstellen?
Nein, sofern es sich um Verkäufe an Privatpersonen handelt. Diese B2C-Umsätze sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
Was ist, wenn mein Betrieb keine stabile Internetverbindung hat?
Eine schlechte Internetanbindung befreit nicht von der gesetzlichen Pflicht. Es empfiehlt sich, mit der Buchstelle oder dem Steuerberater eine praktikable technische Lösung zu finden, etwa lokale Software mit gelegentlicher Synchronisation.
Gilt für Lohnunternehmer, die für andere Höfe arbeiten, dieselbe Regel?
Ja, Lohnarbeiten für andere landwirtschaftliche Betriebe sind klassische B2B-Umsätze und unterliegen denselben Fristen wie andere gewerbliche Dienstleistungen.
Bin ich als kleiner Nebenerwerbslandwirt automatisch ausgenommen?
Nicht automatisch. Entscheidend ist der tatsächliche Umsatz: Liegt er unter den Grenzen der Kleinunternehmerregelung, entfällt die Ausstellungspflicht, die Empfangspflicht bleibt aber bestehen.
Müssen Direktvermarkter an Restaurants anders vorgehen als reine Endkundenverkäufer?
Ja. Lieferungen an Restaurants sind B2B-Geschäfte und unterliegen der vollen E-Rechnungspflicht, während der Verkauf am Hofstand an Privatkunden weiterhin klassisch abgerechnet werden darf.
Muss ich als Landwirt selbst technisches Know-how für XRechnung oder ZUGFeRD aufbauen?
Nicht zwingend. Viele Betriebe delegieren die technische Umsetzung an ihre landwirtschaftliche Buchstelle oder nutzen Softwarepakete, die speziell für Agrarbetriebe entwickelt wurden und die Formatanforderungen automatisch erfüllen.